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Diskussion »Bayerische Wasserrechtsgesetz«
Liebe Sportfreundinnen und Sportfreunde, das bayerische Wassergesetz muss bis zum März an das Wasserhaushaltsgesetz der Bundesregierung angepasst werden. Der Entwurf liegt derzeit den Gremien zur Bearbeitung und Stellungnahme vor. Die Kanusportler wollen versuchen, die eine oder andere Passage zu unseren Gunsten zu verändern. Es geht hier vor allem um den Gemeingebrauch und das Uferbetretungsrecht an Wehren und anderen Querbauwerken. Das Ressort Umwelt und Gewässer hat deshalb auf seiner ...- 19.01.10
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Liebe Sportfreundinnen und Sportfreunde,
das bayerische Wassergesetz muss bis zum März an das Wasserhaushaltsgesetz der Bundesregierung angepasst werden. Der Entwurf liegt derzeit den Gremien zur Bearbeitung und Stellungnahme vor. Die Kanusportler wollen versuchen, die eine oder andere Passage zu unseren Gunsten zu verändern.
Es geht hier vor allem um den Gemeingebrauch und das Uferbetretungsrecht an Wehren und anderen Querbauwerken.
Das Ressort Umwelt und Gewässer hat deshalb auf seiner letzten Ressorttagung beschlossen einen Musterbrief zu entwerfen, den ihr ausdrucken und an die Stimmkreisabgeordneten senden solltet (bitte schnellstens). Die Adressen findet ihr ganz leicht im Internet unter www.bayern.landtag.de und dann auf „Abgeordnete“, dann auf „Stimmkreis“ oder „Wahlkreis“ klicken.
Den Musterbrief findet ihr im Anhang und auf der Homepage des BKV unter „Freizeitsport – Umwelt“.
Wenn möglichst viele Abgeordnete für unser Anliegen sensibilisiert werden, haben wir unter Umständen Erfolg. Gebt deshalb diesen Brief schnellstens an Eure Vereine und Mitglieder weiter, auch an Vereinskameraden die keinen Internetanschluss haben.
Vielen Dank für Eure Mitarbeit,
Rüdiger Wolf
Referent Umwelt und Gewässer
Bayer. Kanu-Verband, Bezirk Unterfranken
Anhänge
TP seit 2002
957 Posts
Ø Bewertung
Diese Aktion endet in wenigen Tagen.
Paddler aus Bayern macht bitte mit:
www.kanu-bayern.de/html/freizeitsp-neu/html/umwelt/aktuelles.html#aufruf
LG Peter
TP seit 2003
14 Posts
Ø Bewertung
Hallo zusammen hier die Antwort die ich erhalten habe.
Sehr geehrter Herr XXXXXX,
vielen Dank für Ihr Schreiben zum neuen Bayerischen Wassergesetz (BayWG). Herr Staatssekretär Pschierer hat uns gebeten, Ihnen zu antworten. Dem kommen wir gerne nach. Wir dürfen Ihnen hierzu Folgendes mitteilen:
Das BayWG wurde am 24.02.2010 in Dritter Lesung im Bayerischen Landtag beschlossen und wird am 01.03.2010 in Kraft treten. Eine Regelung, die wie von Ihnen gewünscht, ein Betretungsrecht für Gewässerrandstreifen vermittelt, ist im Gesetz nicht enthalten. Mit der Ausweisung von Gewässerrandstreifen kann kein generelles Betretungsrecht für Bootsfahrer verbunden werden, denn nach dem Willen des Bundesgesetzgebers dienen Gewässerrandstreifen ausschließlich ökologischen Zwecken (§ 38 Abs. 1 des neuen Wasserhaushaltsgesetzes, WHG; BGBl. I 2009, 2585). Die vertragliche Regelung der Gewässerrandstreifen entspricht der bisherigen wohl bewährten Verwaltungspraxis in Bayern.
Eine Regelung des Zugangs zu Gewässern für Bootsfahrer ist im Bayerischen Wassergesetz nicht möglich. Das Befahren von oberirdischen Gewässern mit kleinen Booten ohne eigene Antriebskraft wird, wie von Ihnen zutreffend ausgeführt, auch nach neuem Recht in der Regel im Rahmen des Gemeingebrauchs möglich sein. Der Gemeingebrauch beinhaltet jedoch nur den Gebrauch der oberirdischen Gewässer (d.h. die Flächen zwischen den Uferlinien). Ein Recht, anliegende Grundstücke zu betreten, kann im Einzelfall durch Art. 141 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung in Verbindung mit Naturschutzrecht (Art. 22 ff des Bayerischen Naturschutzgesetzes, BayNatSchG) begründet werden. Hier kann im Einzelfall auch eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers entstehen. Darüber hinausgehende Duldungspflichten des Grundstückseigentümers können im Wasserrecht jedoch nicht geregelt werden, denn die verfassungsrechtliche Eigentumsordnung ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zugleich Schranke des Grundrechts auf Naturgenuss und Erholung. Auch vor dem Hintergrund der ebenfalls berechtigten Interessen der Anlieger sowie mit dem Betreten von Grundstücken verbundener Haftungsfragen erscheint eine Änderung der geltenden Rechtslage im Bayerischen Wasserrecht nicht geboten. Es sollte möglich sein, in individuellen Vereinbarungen zwischen den Grundstückseigentümern und den Kanuvereinen vor Ort, allseits befriedigende Lösungen zu finden.
Die gesetzlichen Regelungen zur Mindestwasserführung (§ 33 WHG), Durchgängigkeit (§ 34 WHG) und Wasserkraft (§ 35 WHG) stellen abschließende bundesrechtliche Regelungen dar. Dass der Bayerische Gesetzgeber hiervon nicht abweichen kann, folgt aus der Systematik der Gesetzgebungskompetenz nach der Föderalismusreform. Konkretere Vorgaben zu Mindestwassermengen können im Bayerischen Wassergesetz auch deshalb nicht getroffen werden, da solche Maßgaben von den natürlichen Gegebenheiten eines jeden Einzelfalls abhängig sind.
Die Wasserwirtschaft wird das Bootsfahren auch weiterhin im Rahmen der ohnehin anfallenden Gewässerunterhaltung unterstützen. Es werden auch künftig, dort wo möglich, entsprechende Maßnahmen ergriffen werden (z.B. Einrichtung von Anlegestellen, Umtragestrecken, Durchgängigkeit von Wehren über Bootsrutschen).
Mit freundlichen Grüßen
Eva Hiltmann, LL.M.
Regierungsrätin
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit
Referat 52 - Wasserrecht
Tel: (089)9214 4324
Fax: (089)9214 4302
Mail: eva.hiltmann@stmug.bayern.de
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Drost, Ulrich (StMUG)
Gesendet: Freitag, 26. Februar 2010 14:04
An: Hiltmann, Eva (StMUG)
Betreff: WG: Eingabe von Herrn Markus Hacker i.S. "Neufassung Bayer. Wassergesetz" m.d.B. um Übernahme
Wichtigkeit: Hoch
Ulrich Drost
Ministerialrat
Leiter Referat Wasserrecht
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit
Tel: (089)9214 4310
Fax:(089)9214 4302
Mail: ulrich.drost@stmug.bayern.de
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Kriegsch, Roland (StMUG)
Gesendet: Freitag, 26. Februar 2010 13:18
An: Drost, Ulrich (StMUG)
Cc: Ministerbüro (StMUG); Amtschefbuero (StMUG); Höhenberger, Michael (StMUG); Steiert, Peter (StMUG); Abteilung 5 (StMUG); Frei, Peter (StMUG)
Betreff: WG: Eingabe von Herrn Markus Hacker i.S. "Neufassung Bayer. Wassergesetz" m.d.B. um Übernahme
Wichtigkeit: Hoch
Sehr geehrter Herr Drost,
angesichts der zeitlichen Nähe zum 1.3. darf ich Sie bitten, Herrn Markus Hacker von der DAV-Sektion Kaufbeuren-Gablonz per E-Mail zu antworten und insbesondere Frau Staatssekretärin und dem Büro von Herrn Staatssekretär Pschierer unter Cc... einen "Abdruck" zukommen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Roland Kriegsch
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Hollerith, Thomas (StMF)
Gesendet: Freitag, 26. Februar 2010 12:56
An: Kriegsch, Roland (StMUG)
Cc: Steiert, Peter (StMUG); Rossmeisl, Norbert (StMF); Porzner, Frank (StMF); Pischler, Norman (StMF)
Betreff: Eingabe von Herrn Markus Hacker i.S. "Neufassung Bayer. Wassergesetz" m.d.B. um Übernahme
Sehr geehrter Herr Kollege Kriegsch,
anliegend übersende ich Ihnen eine Eingabe von Herrn Markus Hacker von der DAV-Sektion Kaufbeuren-Gablonz i.S. "Neufassung Bayer. Wassergesetz". Nachdem es sich um den Zuständigkeitsbereich des StMUG handelt, bitte ich im Auftrag von Herrn Staatssekretär Pschierer um Übernahme. Herrn Hacker habe ich über die Abgabe informiert. Für einen Abdruck des Antwortschreibens wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Hollerith
-------------------------------
Persönlicher Referent des Staatssekretärs
im Bayerischen Staatsministerium der Finanzen
Odeonsplatz 4
80539 München
Tel. 089 / 2306-2742
Fax. 089 / 2306-2730
Email: thomas.hollerith@stmf.bayern.de